AGB

(Aktua­li­siert: 05.12.2017)

1. All­ge­mei­ne Grund­la­gen / Geltungsbereich

  • Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Build Infor­med GmbH (in Fol­ge Auf­trag­neh­mer genannt) gel­ten aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­ge Fassung.
  • Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen, somit auch dann, wenn bei Zusatz­ver­trä­gen dar­auf nicht aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wird.
  • Ent­ge­gen­ste­hen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind ungül­tig, es sei denn, die­se wer­den vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich schrift­lich anerkannt.
  • Für den Fall, dass ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein und/oder wer­den soll­ten, berührt dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­trä­ge nicht. Die unwirk­sa­me ist durch eine wirk­sa­me Bestim­mung, die ihr dem Sinn und wirt­schaft­li­chen Zweck nach am nächs­ten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Auf­tra­ges / Stellvertretung

  • Der Umfang eines kon­kre­ten Auf­tra­ges wird im Ein­zel­fall ver­trag­lich vereinbart.
  • Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben ganz oder teil­wei­se durch Drit­te erbrin­gen zu las­sen. Die Bezah­lung des Drit­ten erfolgt aus­schließ­lich durch den Auf­trag­neh­mer selbst. Es ent­steht kein, wie auch immer gear­te­tes, direk­tes Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Drit­ten und dem Auftraggeber.
  • Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, wäh­rend sowie bis zum Ablauf von drei Jah­ren nach Been­di­gung die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses kei­ne wie auch immer gear­te­te Geschäfts­be­zie­hung zu Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten ein­zu­ge­hen, deren sich der Auf­trag­neh­mer zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten bedient. Der Auf­trag­ge­ber wird die­se Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ins­be­son­de­re nicht mit sol­chen oder ähn­li­chen Leis­tun­gen beauf­tra­gen, die auch der Auf­trag­neh­mer anbietet.

3. Auf­klä­rungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers / Vollständigkeitserklärung

  • Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass die orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen bei Erfül­lung des Auf­tra­ges an sei­nem Geschäfts­sitz ein mög­lichst unge­stör­tes, dem raschen Fort­gang des Arbeits­pro­zes­ses för­der­li­ches Arbei­ten erlauben.
  • Der Auf­trag­ge­ber wird den Auf­trag­neh­mer auch über vor­her durch­ge­führ­te und/oder lau­fen­de Bera­tun­gen – auch auf ande­ren Fach­ge­bie­ten – umfas­send informieren.
  • Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass dem Auf­trag­neh­mer auch ohne des­sen beson­de­re Auf­for­de­rung alle für die Erfül­lung und Aus­füh­rung des Bera­tungs­auf­tra­ges not­wen­di­gen Unter­la­gen zeit­ge­recht vor­ge­legt wer­den und ihm von allen Vor­gän­gen und Umstän­den Kennt­nis gege­ben wird, die für die Aus­füh­rung des Bera­tungs­auf­tra­ges von Bedeu­tung sind. Dies gilt auch für alle Unter­la­gen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Bera­ters bekannt werden.
  • Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter und die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne und gege­be­nen­falls ein­ge­rich­te­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung (Betriebs­rat) bereits vor Beginn der Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers von die­ser infor­miert werden.

4. Siche­rung der Unabhängigkeit

  • Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loyalität.
  • Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, alle Vor­keh­run­gen zu tref­fen, die geeig­net sind, die Gefähr­dung der Unab­hän­gig­keit der beauf­trag­ten Drit­ten und Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers zu ver­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ange­bo­te des Auf­trag­ge­bers auf Anstel­lung bzw. der Über­nah­me von Auf­trä­gen auf eige­ne Rechnung.

5. Bericht­erstat­tung / Berichtspflicht

  • Der Auf­trag­neh­mer ist bei der Her­stel­lung des ver­ein­bar­ten Wer­kes wei­sungs­frei, han­delt nach eige­nem Gut­dün­ken und in eige­ner Ver­ant­wor­tung. Er ist an kei­nen bestimm­ten Arbeits­ort und kei­ne bestimm­te Arbeits­zeit gebunden.

6. Schutz des geis­ti­gen Eigentums

  • Die Urhe­ber­rech­te an den vom Auf­trag­neh­mer und sei­nen Mit­ar­bei­tern und beauf­trag­ten Drit­ten geschaf­fe­nen Wer­ke (ins­be­son­de­re Ange­bo­te, Berich­te, Ana­ly­sen, Gut­ach­ten, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Pro­gram­me, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, Ent­wür­fe, Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen, Daten­trä­ger etc.) ver­blei­ben beim Auf­trag­neh­mer. Sie dür­fen vom Auf­trag­ge­ber wäh­rend und nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses aus­schließ­lich für vom Ver­trag umfass­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Der Auf­trag­ge­ber ist inso­fern nicht berech­tigt, das Werk (die Wer­ke) ohne aus­drück­li­che Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers zu ver­viel­fäl­ti­gen und/oder zu ver­brei­ten. Kei­nes­falls ent­steht durch eine unbe­rech­tig­te Vervielfältigung/Verbreitung des Wer­kes eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers– ins­be­son­de­re etwa für die Rich­tig­keit des Wer­kes – gegen­über Dritten.
  • Der Ver­stoß des Auf­trag­ge­bers gegen die­se Bestim­mun­gen berech­tigt den Auf­trag­neh­mer zur sofor­ti­gen vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und zur Gel­tend­ma­chung ande­rer gesetz­li­cher Ansprü­che, ins­be­son­de­re auf Unter­las­sung und/oder Schadenersatz.

7. Haf­tung / Schadenersatz

  • Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dem Auf­trag­ge­ber für Schä­den – aus­ge­nom­men für Per­so­nen­schä­den – nur im Fal­le gro­ben Ver­schul­dens (Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit). Dies gilt sinn­ge­mäß auch für Schä­den, die auf vom Auf­trag­neh­mer bei­gezo­ge­ne Drit­te zurückgehen.
  • Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Aufrag­ge­bers kön­nen nur inner­halb von sechs Mona­ten ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Jah­ren nach dem anspruchs­be­grün­den­den Ereig­nis gericht­lich gel­tend gemacht werden.
  • Der Auf­trag­ge­ber hat jeweils den Beweis zu erbrin­gen, dass der Scha­den auf ein Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist.
  • Sofern der Auf­trag­neh­mer das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs- und/oder Haf­tungs­an­sprü­che gegen­über die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt der Auf­trag­neh­mer die­se Ansprü­che an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten halten.

8. Geheim­hal­tung / Datenschutz

  • Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich zu Still­schwei­gen über Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se des Auftraggebers.
  • Der Auf­trag­neh­mer ist von der Schwei­ge­pflicht gegen­über all­fäl­li­gen Gehil­fen und Stell­ver­tre­tern, denen er sich bedient, ent­bun­den. Er hat die Schwei­ge­pflicht aber auf die­se voll­stän­dig zu über­bin­den und haf­tet für deren Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung wie für einen eige­nen Verstoß.
  • Die Schwei­ge­pflicht reicht unbe­grenzt auch über das Ende die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses hin­aus. Aus­nah­men bestehen im Fal­le gesetz­lich vor­ge­se­he­ner Aussageverpflichtungen.
  • Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, ihm anver­trau­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu ver­ar­bei­ten. Der Auf­trag­ge­ber leis­tet dem Auf­trag­neh­mer Gewähr, dass hier­für sämt­li­che erfor­der­li­chen Maß­nah­men ins­be­son­de­re jene im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes, wie etwa Zustim­mungs­er­klä­run­gen der Betrof­fe­nen, getrof­fen wor­den sind.

9. Hono­rar

  • Nach Voll­endung des ver­ein­bar­ten Wer­kes erhält der Auf­trag­neh­mer ein Hono­rar gemäß der Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, dem Arbeits­fort­schritt ent­spre­chend Zwi­schen­ab­rech­nun­gen zu stel­len. Das Hono­rar ist jeweils, falls nicht anders ver­ein­bart, mit Rech­nungs­le­gung durch den Auf­trag­neh­mer fällig.
  • Anfal­len­de Bar­aus­la­gen, Spe­sen, Rei­se­kos­ten, etc. sind gegen Rech­nungs­le­gung des Auf­trag­neh­mers vom Auf­trag­ge­ber zusätz­lich zu ersetzen.
  • Unter­bleibt die Aus­füh­rung des ver­ein­bar­ten Wer­kes aus Grün­den, die auf­sei­ten des Auf­trag­ge­bers lie­gen, oder auf­grund einer berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses durch den Auf­trag­neh­mer, so behält der Auf­trag­neh­mer den Anspruch auf Zah­lung des gesam­ten ver­ein­bar­ten Hono­rars abzüg­lich erspar­ter Auf­wen­dun­gen. Im Fal­le der Ver­ein­ba­rung eines Stun­den­ho­no­rars ist das Hono­rar für jene Stun­den­an­zahl, die für das gesam­te ver­ein­bar­te Werk zu erwar­ten gewe­sen ist, abzüg­lich der erspar­ten Auf­wen­dun­gen zu leis­ten. Die erspar­ten Auf­wen­dun­gen sind mit 30 Pro­zent des Hono­rars für jene Leis­tun­gen, die der Auf­trag­neh­mer bis zum Tage der Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses noch nicht erbracht hat, pau­scha­liert vereinbart.
  • Im Fal­le der Nicht­zah­lung von Zwi­schen­ab­rech­nun­gen ist der Auf­trag­neh­mer von sei­ner Ver­pflich­tung, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen, befreit. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer aus der Nicht­zah­lung resul­tie­ren­der Ansprü­che wird dadurch aber nicht berührt.

10. Mahn­fris­ten

  • Im Fal­le der Nicht­zah­lung von Hono­ra­ren wer­den fol­gen­de Firs­ten und Gebüh­ren vereinbart:
  • Bei einem Zah­lungs­ver­zug von 4 Tagen (ab Fäl­lig­keit der Rech­nung) wird eine Zah­lungs­er­in­ne­rung ver­schickt, für die kei­ne zusätz­li­chen Gebüh­ren anfallen
  • Bei einem Zah­lungs­ver­zug von 21 Tagen (ab Fäl­lig­keit der Rech­nung) wird die zwei­te Mah­nung ver­schickt, für die pau­scha­lier­te Mahn­spe­sen von 40€ net­to anfallen
  • Bei einem Zah­lungs­ver­zug von 28 Tagen (ab Fäl­lig­keit der Rech­nung) wird die drit­te Mah­nung ver­schickt, für die Mahn­spe­sen von 5% der Rech­nungs­sum­me net­to anfallen.
  • Bei einem Zah­lungs­ver­zug von 35 Tagen (ab Fäl­lig­keit der Rech­nung) wer­den wei­te­re recht­li­che Schrit­te eingeleitet.

11 Stor­no­be­din­gun­gen

Nach Ange­bots­be­stä­ti­gung sind im Fall einer Stor­nie­rung 100% der Rei­se­kos­ten als Auf­wands­ent­schä­di­gung fäl­lig sowie

  • 2 Mona­te vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min 25% der Angebotssumme.
  • 1 Monat vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min 50% der Angebotssumme.

11. Elek­tro­ni­sche Rechnungslegung

  • Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber Rech­nun­gen auch in elek­tro­ni­scher Form zu über­mit­teln. Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich mit der Zusen­dung von Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch den Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich einverstanden.

12. Gewähr­leis­tung

  • Der Ver­trags­ab­schluss erfolgt unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung. Der Aus­schluss gilt nicht für Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus grob fahr­läs­si­ger bzw. vor­sätz­li­cher Ver­let­zung von Pflich­ten des Ver­käu­fers sowie für jede Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesundheit.

13. Dau­er des Vertrages

  • Die­ser Ver­trag endet grund­sätz­lich mit dem Abschluss des Projekts.
  • Der Ver­trag kann des­sen unge­ach­tet jeder­zeit aus wich­ti­gen Grün­den von jeder Sei­te ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gelöst wer­den. Als wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re anzusehen,
  • wenn ein Ver­trags­part­ner wesent­li­che Ver­trags­ver­pflich­tun­gen ver­letzt oder
  • wenn ein Ver­trags­part­ner nach Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens in Zah­lungs­ver­zug gerät.
  • wenn berech­tig­te Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät eines Ver­trags­part­ners, über den kein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net ist, bestehen und die­ser auf Begeh­ren des Auf­trag­neh­mers weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung des Auf­trag­neh­mers eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet und die schlech­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se dem ande­ren Ver­trags­part­ner bei Ver­trags­ab­schluss nicht bekannt waren.

14. Schluss­be­stim­mun­gen

  • Die Ver­trags­par­tei­en bestä­ti­gen, alle Anga­ben im Ver­trag gewis­sen­haft und wahr­heits­ge­treu gemacht zu haben und ver­pflich­ten sich, all­fäl­li­ge Ände­run­gen wech­sel­sei­tig umge­hend bekannt zu geben.
  • Ände­run­gen des Ver­tra­ges und die­ser AGB bedür­fen der Schrift­form; eben­so ein Abge­hen von die­sem Form­erfor­der­nis. Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen nicht.
  • Auf die­sen Ver­trag ist mate­ri­el­les öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der Ver­wei­sungs­nor­men des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts anwend­bar. Erfül­lungs­ort ist Inns­bruck, Öster­reich. Für Strei­tig­kei­ten ist das Lan­des­ge­richt Inns­bruck zuständig.

Die­se AGB´s sind seit dem 24.07.2017 in der der­zei­ti­gen Fas­sung online.

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